Satzung

des Bestatterverbands Niedersachsen e.V.
im Bundesverband Deutscher Bestatter e.V.

vom 07.05.2014, zuletzt geändert am 10.05.2023, eingetragen am 04.07.2023 im VR Hannover

Mitgliedschaft

§5

  1. Mitglied des Bestatterverbands Niedersachsen e.V. können natürliche oder erwerbswirtschaftlich tätige juristische Personen werden, die ein selbstständiges Bestattungsunternehmen mit Hauptsitz in Niedersachsen betreiben.
    
Auch selbstständige Filialen oder Niederlassungen von Bestattungsunternehmen mit Hauptsitz in einem anderen Bundesland, die in Niedersachsen tätig sind, können Mitglied werden. Entscheidend ist, dass das jeweilige Unternehmen Lieferungen, Leistungen und/oder Besorgungen im Sinne von § 2 dieser Satzung erbringt.
    

Für jede selbstständige Filiale oder Niederlassung, deren Hauptsitz sich in einem anderen Bundesland befindet, ist eine eigene Mitgliedschaft zu beantragen. Dies gilt auch, wenn mehrere Filialen oder Niederlassungen eines Bestattungsunternehmens mit Hauptsitz in einem anderen Bundesland unter gleichem Namen firmieren, aber in Niedersachsen an unterschiedlichen Orten selbstständig tätige Bestattungsunternehmen betreiben.
    
Die Mitgliedschaft von Bestattungsunternehmen mit Hauptsitz in Niedersachsen erstreckt sich auf deren Filialen oder Niederlassungen gleichen Namens in Niedersachsen.
  2. Rechtsfähige und nicht rechtsfähige Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts und juristische Personen, die als gewerbliche Zulieferer der Mitglieder des Bestatterverbandes Niedersachsen e.V. anzusehen sind und die Gewähr für die Unterstützung der Bestrebungen des Bundesverbandes und des Landesverbandes bieten, können als fördernde, nicht stimmberechtigte Mitglieder aufgenommen werden.
  3. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
  4. Natürliche Personen, die sich um die Förderung des Bestatterverbandes Niedersachsen e.V. oder seiner Mitglieder oder des Bestattungsgewerbes besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern oder zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
  5. Personen oder Unternehmen oder Beteiligte oder Mitarbeiter solcher Unternehmen, die einem anderen Verein oder Verband angehören, der die gleichen oder ähnliche Ziele verfolgt wie der Bestatterverband Niedersachsen e.V., können nicht Mitglieder des Bestatterverbandes Niedersachsen e.V. werden oder bleiben. Ausgenommen von dieser Regelung sind die Mitglieder, die auch Mitglieder in der Tischlerinnung sind.
  6. Selbständige Bestattungsunternehmen sind eigenständige, unabhängige Einzelbetriebe, gleich welcher Rechtsform. Als selbständig im Sinne des Satzes 1 gelten auch solche Einzelbetriebe, die, gleich in welcher Rechtsform, wirtschaftlich und/oder personell miteinander verbunden sind (Niederlassungen und Filialen) bzw. voneinander durch ein übergeordnetes Unternehmen oder eine Firmengruppe beherrscht sind, solange das Bestattungsunternehmen nach außen selbständig betrieben wird.

§6

  1. Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich bei der Geschäftsstelle des Bestatterverbandes Niedersachsen e.V. zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand des Verbandes. Gegen die ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung, gegen die ablehnende Entscheidung der Mitgliederversammlung die Entscheidung des Schiedsgerichts beantragt werden.
  2. Für den Erwerb der Mitgliedschaft wird eine Aufnahmegebühr erhoben.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten des Monats, der auf den Tag der zustimmenden Entscheidung des Vorstandes über den Aufnahmeantrag folgt. Sie endet mit dem Austritt oder Ausschluß. Bei natürlichen Personen als Ehrenmitgliedern, Ehrenvorsitzenden oder fördernden Mitgliedern endet sie ferner mit dem Tode.
  4. Der Austritt kann nur zum Schluß des Rechnungsjahres schriftlich gegenüber der Geschäftsführung mit einer Frist von 3 Monaten erklärt werden.

§7

  1. Durch Beschluß des Vorstandes können Mitglieder von der weiteren Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, wenn sie
    1. gegen die Satzung gröblich oder beharrlich verstoßen oder satzungsgemäße Beschlüsse oder Anordnungen der Organe des Bestatterverbandes Niedersachsen e.V. nicht befolgen,
    2. durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Bestatterverbandes Niedersachsen e.V. gefährden,
    3. den fälligen Beitrag trotz mehrmaliger Aufforderung nicht entrichtet haben.
  2. Vor dem Beschluß ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben; hierfür ist eine angemessene Frist einzuräumen. Innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses steht dem Mitglied ein durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsführung einzulegender Einspruch an den Vorstand zu. Über die ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann innerhalb einer weiteren Frist von 14 Tagen nach Zustellung des Einspruchsbescheides bei der Geschäftsführung die Entscheidung des Schiedsgerichts beantragt werden.
  3. Vor Ablauf eines Jahres nach dem rechtswirksam erfolgten Ausschluß aus dem Bestatterverband Niedersachsen e.V. ist der Vorstand nicht verpflichtet, einen Antrag auf Wiederaufnahme zu behandeln.

§8

Ausgeschiedene Mitglieder verlieren alle Ansprüche an das Vermögen des BestatterverbandesNiedersachsen e.V.. Sie bleiben zur Zahlung der Beiträge verpflichtet, die bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens fällig waren. Ihre vertraglichen und sonstigen Verbindlichkeiten, welche dem Bestatterverband gegenüber bestehen, werden durch das Ausscheiden nicht berührt.

§9

  1. Die Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.
  2. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Einrichtungen des Bundesverbandes und des Bestatterverbandes Niedersachsen e.V. nach Maßgabe der Satzung des Bundesverbandes, dieser Satzung und der satzungsgemäßen Beschlüsse und Anordnungen der jeweiligen Organe des Bestatterverbandeszu benutzen.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, an der Erfüllung der Aufgabe des Bestatterverbandes Niedersachsen e.V. mitzuwirken und die Vorschriften dieser Satzung sowie die satzungsgemäßen Beschlüsse und Anordnungen der Organe des Bestatterverbandes zu befolgen.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Bestatterverband Niedersachsen und dem Bundesverband und deren jeweiligen Organen gewissenhaft und fristgerecht alle erforderlichen Auskünfte zu geben und sie über alle wichtigen Ereignisse für das Bestatterverbandsleben zu unterrichten.
  5. Bei Streitigkeiten untereinander sind die Mitglieder verpflichtet, vor Beschreitung des ordentlichen Rechtsweges das Schiedsgericht anzurufen.

Zuletzt aktualisiert am 17.03.2022 von Bestatterverband Niedersachsen e.V..

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